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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für ein „Maria Sibylla Merian International Centre for Advanced Studies in the Humanities and Social Sciences“ in Nordafrika, Jordanien oder dem Libanon, Bundesanzeiger vom 08.01.2019

Vom 19.12.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Bestimmte geistes- und sozialwissenschaftliche Fragestellungen können am besten im Ausland erforscht werden. Dazu bedarf es eines vertieften Austauschs mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern vor Ort, der Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie längerer Auslands­aufenthalte. Wenn zusätzlich die Fragestellung unterschiedliche fachliche Zugänge erfordert, ist eine enge Zusammenarbeit in einer interdisziplinär zusammengesetzten Gruppe notwendig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) eröffnet deshalb mit dem Förderformat eines „Maria Sibylla Merian International Centre for Advanced Studies in the Humanities and Social Sciences“ die Möglichkeit, Fragestellungen in einer intensiv zusammenarbeitenden Gruppe und aus unterschiedlichen fachlichen Perspektiven an einem Standort im außereuropäischen Ausland zu erforschen (zum Förderprogramm der Maria Sibylla Merian Centres siehe: https://www.bmbf.de/de/maria-sibylla-merian-centres-5181.html).

Die Förderung eines Forschungskollegs in Nordafrika, Jordanien oder dem Libanon hat zum Ziel, die wissenschaftliche Kooperation zwischen Deutschland und einem Land, gegebenenfalls mehreren Ländern innerhalb dieser Region zu intensivieren. Durch die Stärkung der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit auch auf dem Gebiet der Geistes- und Sozialwissenschaften soll eine stabile Vernetzung zwischen Forschenden der beteiligten Länder sowie eine langfristigere Verbindung zwischen deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Einrichtungen des Partnerlandes herbeigeführt werden. Das Maria Sibylla Merian Centre soll als sichtbares Zentrum für den fachlichen Austausch zwischen den Partnerländern zu einem gemeinschaftlich gewählten Schwerpunktthema fungieren, an dem in Partnerschaft und im interkulturellen Dialog Spitzenforschung mit besonderer Relevanz für Deutschland und das Partnerland, gegebenenfalls auch für die Partnerregion stattfindet. Der bilaterale Austausch eröffnet interkulturelle Perspektiven, erweitert die Sicht auf Forschungsgegenstände und stößt damit die Entwicklung neuer Forschungsfragen, -ansätze und -methoden an. Insbesondere vergleichende Herangehensweisen können neue Sichtweisen eröffnen.

Mit einem Fellow-Programm soll das Maria Sibylla Merian Centre einen Kristallisationskern für ambitionierte Forschung bilden, wobei sich das Fellow-Programm sowohl an etablierte Spitzenforscherinnen und -forscher als auch an den wissenschaftlichen Nachwuchs richtet (Postdocs, gegebenenfalls auch Promovierende). Es will damit auch zur Verbesserung von Forschungsbedingungen für den internationalen wissenschaftlichen Nachwuch beitragen.

Die wissenschaftliche Zusammenarbeit soll sich nicht im bilateralen Austausch erschöpfen, sondern dazu beitragen, die Internationalisierung von Forschung und Wissenschaft in den beteiligten Ländern voranzutreiben und wissenschaftliche Kooperation in internationalen Netzwerken zu ermöglichen. Die Zusammenarbeit des Maria Sibylla Merian Centre mit weiteren Ländern der jeweiligen Region wird ausdrücklich begrüßt.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF beabsichtigt die Förderung eines Maria Sibylla Merian Centre, das an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung in einem Land Nordafrikas, in Jordanien oder im Libanon angesiedelt ist. Gefördert werden Verbundvorhaben (siehe Nummer 3).

Gegenstand der Förderung sind

  1. eine Vorphase zur Vorbereitung und Planung eines Maria Sibylla Merian Centre: Die Förderung der Vorphase dauert zwei bis drei Jahre, in der Regel erfolgt eine Förderung über drei Jahre.
    Sie dient
    • der Vertiefung bestehender und Etablierung neuer Kontakte mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Partnerland;
    • den Verhandlungen mit einer geeigneten Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung bzw. einem Verbund von Einrichtungen im Partnerland über eine Beteiligung als Kooperationspartner und dem Abschluss von Vereinbarungen mit diesem/n Kooperationspartner/n;
    • den Verhandlungen und Vereinbarungen mit politischen Institutionen und Forschungsfördereinrichtungen im Partnerland im Hinblick auf die erforderliche Mitfinanzierung des Maria Sibylla Merian Centres durch das Partnerland oder Institutionen im Partnerland und hinsichtlich rechtlich-administrativer Rahmenbedingungen des Centres;
    • der Erarbeitung eines konkretisierten Forschungsprogramms und Organisationskonzepts für die Hauptphase des Maria Sibylla Merian Centres gemeinsam mit den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der kooperierenden Hochschule, des außeruniversitären Instituts oder mehrerer Institutionen im Partnerland;
    • der Durchführung erster Forschungsprojekte zur Vorbereitung der Hauptphase;
    • der Erprobung von Instrumenten der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern im Partnerland.
  2. eine Hauptphase: Die Vorphase wird durch ein externes, international besetztes Gremium evaluiert. Im Falle einer positiven Evaluation wird eine Hauptphase der Arbeit im Maria Sibylla Merian Centre befristet auf bis zu sechs Jahre gefördert.
  3. eine Abschlussphase: Auch die Hauptphase unterliegt einer externen Evaluation durch ein international besetztes Gremium. Im Falle einer positiven Evaluation der Hauptphase besteht die Option, dass die Arbeit des Maria Sibylla Merian Centre in einer Abschlussphase je nach Länge der Vorphase drei bis vier weitere Jahre lang gefördert wird (siehe Nummer 5.2).

2.1 Konzeption des Maria Sibylla Merian Centres (einschließlich unterstützender Leistungen in Deutschland)

Das Maria Sibylla Merian Centre, das an eine Hochschule oder eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung im Partnerland angebunden ist, kann mit weiteren Kooperationspartnern im Partnerland innerhalb eines Verbunds mit festgelegten Zuständigkeiten zusammenarbeiten. Es wird begrüßt, wenn sich die Zusammenarbeit des Maria Sibylla ­Merian Centres auch über seinen Standort hinaus auf das gesamte Land und darüber hinaus auch auf weitere Länder der Region erstreckt.

Das interdisziplinär zu bearbeitende Schwerpunktthema und die Forschungsfragen des Maria Sibylla Merian Centres sind offen. Sie werden von den Antragstellenden (siehe Nummer 3) frei gewählt, wobei vorausgesetzt wird, dass der Antragstellung für die Vorphase ein intensiver Austausch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (unter Einbezug von Forschungsfördereinrichtungen) des Partnerlandes und gegebenenfalls auch der Partnerregion vorausgegangen ist. Das konkrete Forschungsprogramm des Maria Sibylla Merian Centres soll im Laufe der Vorphase, nachdem die wissenschaftlichen Kooperationspartner im Partnerland feststehen, gemeinsam von den Antragstellenden und den ausländischen Partnern ausgearbeitet werden. Das Schwerpunktthema eines Maria Sibylla Merian Centres sollte insgesamt geistes- und/oder sozialwissenschaftlicher Art sein, wobei der Einbezug naturwissenschaftlicher Gebiete und Fragestellungen möglich ist. Ein komparativer Forschungszugang ist explizit erwünscht, aber keine Fördervoraussetzung.

Das Maria Sibylla Merian Centre wird von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Deutschland und aus dem Partnerland, die sich durch herausragende wissenschaftliche Leistungen auszeichnen, gemeinsam geleitet. Diese erfahrenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler arbeiten fachlich eng zusammen mit einem Kreis von assoziierten Kolleginnen und Kollegen, die der Hochschule bzw. der außeruniversitären Forschungseinrichtung im Partnerland angehören, an der das Maria Sibylla Merian Centre angesiedelt ist, und gegebenenfalls mit Kolleginnen und Kollegen, die den Kooperationspartnern des Verbunds im Partnerland bzw. in der Partnerregion angehören.

Im Rahmen eines Fellow-Programms werden Forschende mit höchster fachlicher Expertise aus Deutschland und dem Partnerland sowie der Partnerregion ans Maria Sibylla Merian Centre eingeladen, ein kleinerer Teil von Fellows wird auch weltweit rekrutiert. In einem intensiven Austausch und weitgehend freigestellt von Lehrverpflichtungen sollen die Forschenden ihren einzelnen Projekten im Rahmen des übergeordneten Forschungsprogramms nachgehen können.

Neben solchen Fellows, die sich durch umfangreiche exzellente Leistungen auszeichnen, soll vielversprechenden Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Postdocs) die Chance eröffnet werden, als Fellow an der Bearbeitung innovativer Fragestellungen in einer Gruppe erstklassiger Vertreterinnen und Vertreter eines Forschungsgebiets mitzuwirken. Das Maria Sibylla Merian Centre integriert dadurch den wissenschaftlichen Nachwuchs und bietet ihm sehr gute Forschungskonditionen einschließlich der Perspektive einer späteren Einbindung in die im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland. Zusätzlich zur Förderung von Postdocs ist die Einrichtung eines qualitativ hochselektiven Promotionsprogramms möglich. Ein Promotionsprogramm ist explizit erwünscht, aber kein notwendiger Bestandteil des Gesamtprogramms.

Die Hochschule bzw. außeruniversitäre Forschungseinrichtung, an der das Maria Sibylla Merian Centre angesiedelt ist, fördert als gastgebende Organisation die Zusammenarbeit zwischen ihren eigenen Mitgliedern und den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Maria Sibylla Merian Centre.

Das Maria Sibylla Merian Centre soll sich mit seinen Aktivitäten nicht auf die Partnereinrichtung beschränken, sondern darüber hinaus sowohl auf lokaler Ebene als auch in weiteren Regionen des Partnerlandes Wirkung in Wissenschaft und Gesellschaft entfalten. Die wissenschaftliche Arbeit des Maria Sibylla Merian Centre wird von einem Beirat begleitet, der u. a. Beiträge zur wissenschaftlichen Ausrichtung sowie zur wissenschaftlichen Qualitätssicherung leisten soll. Die Leitung des Maria Sibylla Merian Centres legt dem Beirat einmal im Jahr einen Erfahrungsbericht über die Arbeit des Centres vor.

Die Leitung des Maria Sibylla Merian Centres entscheidet über die Verwendung der finanziellen Mittel, Einstellungen sowie Einladungen von Fellows, wobei die Letztentscheidung über die Verwendung der Mittel des BMBF bei den Zuwendungsempfängern und -empfängerinnen aus Deutschland liegt.

Unterstützende Leistungen zur Stärkung der bilateralen Kooperation:

Es wird erwartet, dass die Zuwendungsempfänger und -empfängerinnen des Verbundvorhabens (siehe Nummer 3) einen Eigenbeitrag zur Stärkung der bilateralen Kooperation an ihrer Institution in Deutschland leisten. Insbesondere sind solche Beiträge erwünscht, die an der eigenen Einrichtung einen langfristigen strukturbildenden Effekt haben und zur Profilbildung der Institution beitragen. Ein entsprechendes Engagement kann z. B. bestehen in:

  • Maßnahmen zur Einbindung ehemaliger Fellows und ehemaliger Promovierender in einem Alumni-Netzwerk;
  • Einrichtung einer Professur (vorgezogene Berufung) oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle an der Institution in Deutschland bzw. passende Denomination einer zu besetzenden Professur;
  • Beiträgen zur Verstetigung der Kooperationsbeziehungen (z. B. durch Gastwissenschaftlerprogramme, Stipendien für Auslandssemester im Rahmen von Studiengängen, Austauschprogramme für Promovierende an der Institution in Deutschland);
  • der Mitbetreuung von Promovierenden am Maria Sibylla Merian Centre und der Erleichterung von Aufenthalten von Postdocs und Promovierenden an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Deutschland.

2.2 Administrativer Rahmen eines Maria Sibylla Merian Centres

Ein kleines Direktorenteam, paritätisch besetzt mit herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus Deutschland und dem Partnerland, bildet die Leitung des Maria Sibylla Merian Centres. Es wird für die Hauptphase erwartet, dass mindestens ein Mitglied des Direktorenteams aus Deutschland und eines aus dem Partnerland gleichzeitig vor Ort am Maria Sibylla Merian Centre wirken. Sind mehrere Direktorenpositionen aus Deutschland zu besetzen, sollten die Personen aus unterschiedlichen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen stammen. Die Direktorenfunktion vor Ort sollte möglichst über einen mehrjährigen Zeitraum, mindestens aber über einen Zeitraum von einem Jahr ausgeübt werden. Zu diesem Zweck ermöglicht die Zuwendung die Finanzierung einer Vollzeit-Vertretung an der Heimateinrichtung. Für eventuelle weitere Mitglieder des Direktorenteams, die ihre Funktion von einer Einrichtung in Deutschland aus ausüben, sind anteilige Freistellungen möglich. Diese dürfen insgesamt eine Vollzeit-Vertretung nicht überschreiten. Um eine möglichst große Kontinuität der Leitung zu gewährleisten, ist dem Direktorenteam eine wissenschaftliche Geschäftsführung (nach Möglichkeit ein Postdoc) zugeordnet, die ihre Funktion ununterbrochen mindestens drei Jahre lang ausübt.

Das Direktorenteam vergibt in Abstimmung mit dem Beirat pro Jahr insgesamt fünf bis zehn Fellowships an ausgewiesene Forschende – mehrheitlich aus dem Partnerland und Deutschland. Für die Fellows wird die Vertretung an der Heimateinrichtung für die Dauer des Aufenthalts finanziert oder sie erhalten Fellow-Vergütungen. Es sind Aufenthalte unterschiedlicher Dauer möglich, im Interesse der Kontinuität und Vertiefung der Arbeitsbeziehungen sollten längerfristige Fellowships (d. h. von neun bis zwölf Monaten) den Kern bilden. Bei der Auswahl der Fellows sollte eine produktive Mischung vielversprechender Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler (Postdocs) und erfahrener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erzielt werden. Zusätzlich können ausgewählte Postdoc-Fellows für die Dauer von bis zu drei Jahren am Maria Sibylla Merian Centre forschen und Fellow-Vergütungen erhalten, oder es kann ihnen eine bis zu dreijährige Finanzierung ihrer Vertretung an der Heimathochschule gewährt werden. Es können sich maximal drei dieser Postdoc-Fellows gleichzeitig am Maria Sibylla Merian Centre aufhalten. Sowohl für die Leitung als auch für die Fellows gilt, dass ihre Arbeit am Maria Sibylla Merian Centre möglichst in die Zeit ihres aktiven Berufslebens fallen sollte. Im Falle eines altersbedingt notwendigen Wechsels in der Leitung sollte eine Kontinuität gewährleistet sein.

Die Arbeit des Maria Sibylla Merian Centres wird durch einen Servicestab von bis zu sieben Personen (d. h. sieben Vollzeitäquivalenten einschließlich der wissenschaftlichen Geschäftsführung) gestaltet und unterstützt. Die Mehrheit der Mitglieder des Servicestabs sollte bevorzugt aus dem Partnerland und Deutschland rekrutiert werden. Die Leistungen des Stabs sollten Aufgaben umfassen wie: Unterstützung der Leitung in fachlichen Fragen und in der Administration des Maria Sibylla Merian Centres, Betreuung der Fellows, Übersetzungen, Publikationsbetreuung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Mittel für Servicestabsmitglieder aus Deutschland beantragen die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Verbunds.

Es wird erwartet, dass das Partnerland und/oder Institutionen im Partnerland einen substanziellen Beitrag zur Finanzierung des Maria Sibylla Merian Centres in seiner Haupt- und Abschlussphase leisten. Der Beitrag während der Hauptphase besteht mindestens in der Freistellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern für die Direktorenfunktion am Maria Sibylla Merian Centre, in Mitteln für Mitglieder des Servicestabs aus dem Partnerland sowie in der Gewährleistung der notwendigen Infrastrukturen (Räume, Büroausstattung, Informations- und Kommunikationstechnologie, Bibliothek einschließlich Online-Ressourcen, gegebenenfalls spezielle Ausrüstung, Dienstleistungen).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie andere Institutionen bzw. juristische Personen mit hoher Expertise in der internationalen Forschungsadministration, die den Zuwendungszweck und die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Organisationen mit hoher Expertise in der internationalen Forschungsadministration) in Deutschland verlangt.

Antragstellerinnen und Antragsteller sind aufgefordert, Verbünde zu bilden. In jedem Verbund muss mindestens ein Partner über die notwendige Expertise in der internationalen Forschungsadministration sowie im Aufbau und in der Unterstützung oder Leitung von Forschungsgruppen oder -instituten im Ausland verfügen.

Die Zusammenarbeit des Verbunds mit einer oder mehreren Partnerinstitutionen in Nordafrika, Jordanien oder dem Libanon ist die Grundlage der Förderung eines Maria Sibylla Merian Centres, ausländische Institutionen können jedoch keine Zuwendung des BMBF erhalten. Die Kooperation mit Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen aus EU-Ländern ist möglich, die Finanzierung dieser Kooperationspartner aus Mitteln des BMBF ist jedoch ebenso wenig möglich.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragstellende Institutionen müssen in der Vorhabenbeschreibung (siehe Nummer 7) nachweisen, dass die einzelnen Einrichtungen über einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten, Erfahrungen in der Leitung von Forschungsgruppen oder -instituten, in der Wissenschaftskooperation mit dem betreffenden Partnerland und in den für das geplante Maria Sibylla Merian Centre relevanten Themenfeldern sowie Erfahrung mit interdisziplinären Forschungsprojekten verfügen. Sie müssen außerdem Expertise in der Forschungsadministration in internationalen Zusammenhängen sowie im Aufbau und in der Unterstützung von Forschungsstrukturen im Ausland (vorzugsweise in den von der Bekanntmachung avisierten Ländern) nachweisen.

Weil die Vorphase zur Vorbereitung und Planung eines Maria Sibylla Merian Centres zu einem großen Teil dem Aufbau von Strukturen dient, soll ein Verbundpartner, nämlich der, der über die meiste Expertise in der internationalen Forschungsadministration sowie im Aufbau von Instituten im Ausland verfügt, eine koordinierende Funktion erhalten: Er soll in der Vorphase die verschiedenen mit dem strukturellen Aufbau verbundenen Aufgaben, die sich auch auf Veranstaltungen und Services erstrecken, koordiniert umsetzen. In der Haupt- und Abschlussphase tritt dagegen die wissenschaftliche Arbeit des Maria Sibylla Merian Centres weiter in den Vordergrund, weshalb die Aufgaben der anderen Verbundpartner in diesen weiteren Phasen erheblich an Umfang gewinnen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.

Es wird erwartet, dass die Vorhabenbeschreibung des Verbunds zur Beantragung einer Vorphase auf der Grundlage eines intensiven Austauschs mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Forschungsfördereinrichtungen aus dem Partnerland, gegebenenfalls auch aus der Partnerregion erstellt wurde.

Teilnahme an einer Informationsveranstaltung:

Bei dem Maria Sibylla Merian Centre handelt es sich um ein innovatives Förderformat, das nicht nur hohe Ansprüche an wissenschaftliche, organisatorische und interkulturelle Kompetenzen stellt, sondern auch besondere Expertise im Aufbau von Forschungsstrukturen im Ausland erfordert. Daher ist es notwendig, die potenziellen Antragstellenden (siehe Nummer 3) noch vor der Antragstellung für Vorphasen zusammen- und zugleich mit Forschungsfördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen in Kontakt zu bringen, die über eine entsprechende Expertise verfügen. Das BMBF lädt deshalb alle an einer Antragstellung Interessierten zu einer Veranstaltung am 25. März 2019 nach Bonn ein, die der weiteren Information, dem Austausch und der Verabredung von Kooperationen zwischen den potenziellen Antragstellenden dienen soll. Auch der Deutsche Akademische Austausch Dienst (DAAD) und die Alexander von Humboldt-Stiftung werden als Ansprechpartner für Fragen zu Möglichkeiten der Unterstützung teilnehmen.

Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist für Antragstellende verpflichtend. Anmeldungen erfolgen bis zum 4. März 2019 beim Projektträger (siehe Nummer 7.1).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Der Förderzeitraum dieser Bekanntmachung gliedert sich in eine in der Regel dreijährige Vorphase, eine bis zu sechsjährige Hauptphase sowie eine in der Regel dreijährige Abschlussphase (siehe Nummer 2), sodass der Gesamtförderzeitraum maximal zwölf Jahre beträgt. Beantragt und gefördert wird zunächst nur die Vorphase.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

5.1 Höhe und Gegenstand der Zuwendung für eine Vorphase

Die Vorphase kann für eine Laufzeit von in der Regel drei Jahren und bis zu einer Höhe von insgesamt 1,7 Millionen Euro beantragt werden.

Konkret ermöglicht die Förderung einer Vorphase z. B.

  • Treffen des Verbunds deutscher Institutionen untereinander und mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Partnerland;
  • Auslandsaufenthalte zur Klärung der rechtlichen Grundlagen und zur Verhandlung mit Institutionen im Partnerland, insbesondere über die notwendige Mitfinanzierung des Maria Sibylla Merian Centres;
  • die Erstellung eines Forschungsprogramms und eines Organisationskonzepts für das geplante Maria Sibylla Merian Centre (einschließlich des Programms zur Nachwuchsförderung und der unterstützenden Leistungen der beteiligten Hochschulen in Deutschland zur Stärkung der bilateralen Kooperation);
  • Workshops oder Tagungen zur Diskussion des geplanten Schwerpunktthemas;
  • die Erprobung von Instrumenten zur wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit dem/den Kooperationspartner/n im Partnerland in ersten Forschungsprojekten zur Vorbereitung der Hauptphase.

5.2 Höhe und Gegenstand der Zuwendung für eine Haupt- und Abschlussphase

Der Antrag auf Förderung einer Hauptphase ist das Ergebnis der Vorphase, die von einem international besetzten Gremium extern evaluiert wird. Für die Hauptphase kann eine Förderung durch das BMBF in Höhe von insgesamt bis zu 12 Millionen Euro für maximal sechs Jahre beantragt werden. Es stehen Mittel für die Leitung, den Servicestab, Fellows, Reisen, Veranstaltungen, Publikationen oder auch Aufträge zur Verfügung. Die Direktorinnen und Direktoren des Maria Sibylla Merian Centres aus Deutschland entscheiden in Absprache mit den ausländischen Kolleginnen und Kollegen über die fach- und sachgerechte Verwendung der Projektmittel in Übereinstimmung mit dem inhaltlichen Programm unter Berücksichtigung der Regelungen im Zuwendungsbescheid und des mitgeltenden Regelwerks. Es besteht die Option, dass das Maria Sibylla Merian Centre im Anschluss an eine positive externe Evaluation der Hauptphase in einer Abschlussphase je nach Länge der Vorphase bis zu vier weitere Jahre lang gefördert wird.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Die Anwendung innovativer Verfahren des Ergebnis-Transfers und der Diffusion der Ergebnisse in Wissenschaft und Gesellschaft wird begrüßt. Von den Antragstellenden wird die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit den bereits geförderten Merian Centres und weiteren vom BMBF geförderten Vorhaben in verwandten Initiativen erwartet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie: Geistes- und Sozialwissenschaften
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-15 80 (Sekretariat)
Telefax: 02 28/38 21-15 00
Internetseite: http://www.pt-dlr.de

Ansprechpartnerin ist:
Dr. Ursula Bach
Telefon: 02 28/38 21-11 34
E-Mail: ursula.bach@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird dringend empfohlen, vor der Antragseinreichung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die Förderanträge des Verbundprojekts für die Vorphase eines Maria Sibylla Merian Centres sind dem Projektträger in ausgedruckter und elektronischer Form einzureichen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator/der vorgesehenen Verbundkoordinatorin vorzulegen. Der Förderantrag besteht aus dem unterschriebenen Zuwendungsantrag auf Ausgabenbasis (AZA) und einer gemeinsamen Vorhabenbeschreibung. Er ist über das Internetportal https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GSW&b=M_S_MERIAN_C_NJL&t=SKI in elektronischer Form einzureichen. Zusätzlich ist der unterschriebene Förderantrag in ausgedruckter Form vorzulegen. Die Einreichungsfrist endet am 1. Juli 2019.

Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Vorhabenbeschreibung soll 25 Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig) nicht überschreiten. Der Vorhabenbeschreibung ist ein Deckblatt voranzustellen, aus dem die Antragstellenden mit Institution, die Verbundkoordinatorin bzw. der Verbundkoordinator der Institutionen in Deutschland und der Titel des Vorhabens, die geplante Laufzeit der Vorphase und die beantragten Fördermittel für den gesamten Verbund hervorgehen. Als Anhang sollen der Vorhabenbeschreibung lediglich eine Liste der wichtigsten Publikationen (maximal 20) aus dem Kreis der beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Absichtserklärungen (Letters of Intent) für eine zukünftige Kooperation beigefügt werden.

Die Vorhabenbeschreibung ist auf Englisch zu verfassen und soll folgende Gliederung einhalten:

  • allgemein verständliche Zusammenfassung des Vorhabens (maximal eine Seite);
  • Thema, Forschungsfragestellung (unter Berücksichtigung des internationalen Forschungsstands), vorläufiges Forschungsprogramm des Maria Sibylla Merian Centres unter Berücksichtigung des interdisziplinären Zugangs, der Forschungsmethodik und der Anschlussfähigkeit des Themas im Partnerland;
  • geplante Kooperationspartner im Partnerland bzw. in der Partnerregion;
  • Grundzüge des organisatorischen Konzepts des Maria Sibylla Merian Centres einschließlich eines vorläufigen Programms zur Nachwuchsförderung (Postdocs und gegebenenfalls Promovierende), geplante Einbindung in Hochschule/n und außeruniversitäre Forschungseinrichtung/en im Partnerland, über das Centre hinausgehende bestehende und geplante Kooperationen und vorläufiges bilaterales Programm einschließlich der geplanten Leistungen der beteiligten Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen in Deutschland sowie Arbeitsteilung zwischen den Partnern;
  • Schritte zur Planung, Vorbereitung und zum Aufbau des Maria Sibylla Merian Centres;
  • eigene Vorarbeiten (einschließlich relevanter Publikationen), Erfahrungen in der Leitung von Forschungsgruppen oder -instituten und der Wissenschaftskooperation in für das geplante Maria Sibylla Merian Centre relevanten Themenfeldern mit dem betreffenden Partnerland und Expertise im Aufbau und in der Unterstützung von Forschungsstrukturen im Ausland (siehe Nummer 4);
  • Arbeits-, Zeit- und Gesamtfinanzierungsplan des Verbundprojekts (unter Angabe der potenziellen Kofinanzierung durch das Partnerland bzw. Einrichtungen im Partnerland);
  • Verwertungsplan.

Die eingegangenen Anträge werden unter Beteiligung externer Gutachtender nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Originalität der Fragestellung und wissenschaftliche Qualität des vorläufigen Forschungsprogramms (hinsichtlich empirischer Grundlage, theoretischen Hintergrunds und Methodik) unter Berücksichtigung des interdisziplinären Charakters der Forschungsaufgabe;
  • Organisation des Maria Sibylla Merian Centres und des geplanten bilateralen Programms sowie dessen Umsetzbarkeit;
  • wissenschaftliche Qualifikation der Antragstellenden (hinsichtlich einschlägiger Vorarbeiten, Erfahrung in der Leitung von Forschungsgruppen oder -instituten und in der Wissenschaftskooperation mit dem betreffenden Partnerland sowie Erfahrung mit interdisziplinären Forschungsprojekten), wissenschaftliche Qualifikation der Kooperationspartner im Partnerland und Leistungsprofil der Antragstellenden hinsichtlich der Expertise in der Anbahnung von Forschungspartnerschaften mit dem Ausland;
  • Kofinanzierung durch das Partnerland und/oder Institutionen im Partnerland (siehe Nummer 2.2);
  • Struktur für eine längerfristige, erfolgreiche bilaterale Zusammenarbeit;
  • Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern durch das Maria Sibylla Merian Centre;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Fördermittel.

Eine Einladung der Antragstellenden zu einer persönlichen Anhörung vor einem Begutachtungsgremium ist vorgesehen. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen.

7.3 Beantragung der Hauptphase

Im Falle einer positiven Evaluation der Vorphase durch ein externes, international besetztes Gremium kann ein Antrag auf Förderung der Hauptphase gestellt werden. Dem Antrag ist erstens eine schriftliche Finanzierungszusage der Geldgebenden im Partnerland beizufügen. Zweitens ist eine schriftliche Erklärung der Hochschule bzw. außeruniversitären Forschungseinrichtung, an der das Maria Sibylla Merian Centre angesiedelt werden soll, einzureichen, dass sie die Grundausstattung für das Maria Sibylla Merian Centre bereitstellt und die Unterbringung der Fellows organisiert (siehe Nummer 2.2). Genauere Hinweise zur inhaltlichen und formalen Ausgestaltung und Bewertung des Antrags auf Förderung der Hauptphase werden rechtzeitig im Verlauf der Vorphase bekannt gegeben.

7.3.1 Erfolgskriterien und Evaluation der Hauptphase-Erfolgskriterien beziehen sich auf

  • den wissenschaftlichen Ertrag und die internationale Sichtbarkeit des Maria Sibylla Merian Centres;
  • die Organisation des Maria Sibylla Merian Centres;
  • die Stärkung der bilateralen und internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften;
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  • nachhaltige institutionelle Wirkungen des Maria Sibylla Merian Centres;
  • Wirkungen außerhalb der Wissenschaft.

Die Antragstellenden müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei Evaluationen erklären. Die Ergebnisse der Fördermaßnahme sind der Wissenschaft und Öffentlichkeit auf geeignete Weise zu präsentieren.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 11. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 19. Dezember 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Hack


Anlage
Beihilferechtliche Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

  1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung ist bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe nicht zulässig.

  1. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen

  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Kleine Unternehmen: maximaler Aufschlag 35 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b);
  • maximale Förderintensität für industrielle Forschung: 85 %;
  • maximale Förderintensität für experimentelle Entwicklung: 60 %.
  • Mittlere Unternehmen: maximaler Aufschlag 25 % (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b);
  • maximale Förderintensität für industrielle Forschung: 75 %;
  • maximale Förderintensität für experimentelle Entwicklung: 50 %.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens.